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                   Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 (Anhang) 
                    3. Arbeitsbedingungen - 3.6 Lüftung 
                      (1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung
                      und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich
                      zuträgliche Atemluft vorhanden sein. 
                      (2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig
                      sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen
                      getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind. 
                      (3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die
                      Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. 
                      (4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden. 
                    Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 ArbStättV 2004 § 3a  
                      Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 
                       
                      (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und
                      betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die
                      Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und
                      insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt
                      gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2
                      genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung
                      gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln
                      und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und
                      den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
                    ArbStättV 2004 § 4  
                      Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
                     
                    (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.  
  (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen. 
  (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung
  von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen,
  Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu
  lassen. 
                    § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 
                    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes 
                      handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  
                      (...)  
                      2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der 
                      dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird 
                      3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,                     
                    
                      
    | Quelle: | 
    Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist | 
   
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